Irreführende Werbung
OLG-Entscheidung gegen Hyundai-Vertragshändler

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Bildquelle: Pixabay

Laut Liste sollte der neue Hyundai Ionic ca. 32.000 Euro kosten. Der Hyundai-Vertragshändler in Krefeld bot diesen für nur 24.874 Euro an – allerdings mit einem Haken bzw. mit einer Fußnote. Der Preis gilt nur bei Eintausch eines Gebrauchtwagens. Bei näherem Hinschauen blieben die genauen Konditionen rund um die Inzahlungnahme allerdings offen. So bemerkte das Gericht: „Der das Fußnotenzeichen auflösende Text wiederum verhalte sich nicht zu Einzelheiten einer Gebrauchtwageninzahlungnahme, sondern erläutere dem Leser, wo er nähere Informationen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen erhalten könne. Aber auch der am Ende der Rubrik „Beschreibung“ aufgenommene Hinweis „Angebotspreis gültig bei Inzahlungnahme Ihres Gebrauchtwagens“ sei für das Verständnis der Preisangabe und des Geltungsbereichs des Angebots ohne Bedeutung.“

Das war für die Wettbewerbshüter des Bundesverbands freier Kfz-Händler (BVfK e.V.) nicht die erste Anzeige, die gegen Betriebe der Aachener Autohaus-Gruppe Thüllen wegen irrführender Werbung einging. Die Häufigkeit und Vielfalt der Tricks, eigene Angebote im Internet nach vorne zu schummeln, wie auch die kontinuierliche Verweigerung, außergerichtlichen Aufforderungen zu folgen, sich an die Regeln fairen Wettbewerbs zu halten, zwangen den BVfK letztendlich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das OLG Düsseldorf entschied am 7. Dezember 2023: „Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen…“  (AZ: 2023 I-20 U 60/23) (cepe)

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