Im Bundesgesetzblatt wurde am 19. Juni 2024 die 56. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) veröffentlicht und damit der Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen nun eine eindeutige Rechtsgrundlage gegeben.
Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind mit der Neuregelung ab dem 19. Juni 2025 verpflichtet, die Flüssiggasanlage ihres Fahrzeuge nach den Technischen Regel des Arbeitsblatt G 607 prüfen zu lassen. Dies betrifft die erstmalige Inbetriebnahme, einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung). Gasanlagen in Bestandsfahrzeugen, für die eine Prüfung mittels Prüfblatt oder Prüfbuch nicht nachgewiesen werden kann, müssen bis zum Stichtag ebenfalls geprüft werden.
Die Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung und kann von geschulten Sachkundigen durchgeführt werden. Einen anerkannten Sachkundigen für die Gasprüfung finden Fahrzeughalter über die Website www.g607.de/liste/.
Neu für die Besitzer der betreffenden Fahrzeuge ist ebenfalls, dass bei Überschreitung der Prüffrist mit einem Bußgeld zwischen 15 und 60 Euro zu rechnen ist. Noch bedeutender ist jedoch, dass eine regelmäßige Prüfung der Gasanlage zu mehr Sicherheit führt und das Haftungsrisiko im Schadensfall reduziert wird.
Weitere Informationen zu Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen (G 607) sowie Termine für Lehrgänge zur Erlangung des Sachkundenachweises und Wiederholungslehrgänge für anerkannte Sachkundige sind auf der Website www.g607.de veröffentlicht.(cepe)