Wer Unfallschäden repariert, kennt das Problem: Der Versicherer moniert die Höhe der Werkstattrechnung und droht dem Geschädigten mit einer Kürzung der Ersatzleistung, sofern dieser etwaige Regressforderungen, die er gegenüber der Werkstatt haben könnte, nicht abtritt. Im Regelfall passiert das dann auch und der Versicherer bezahlt den vollen Betrag. Dieser steht dann bei der Werkstatt auf der Matte, um sich einen Teil des Geldes im Regressverfahren wiederzuholen. Die Werkstatt fragt sich dann, ob sie sich auf den Schutz durch das Werkstattrisiko berufen kann.
Was bedeutet das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko bedeutet, dass der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Geschädigten das Risiko trägt, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder eine überhöhte Rechnung stellt. Begründet wird dies damit, dass der durchschnittliche Geschädigte ja Laie ist und auf die Fachkunde der Werkstatt vertrauen darf. Die Wirtschaftlichkeit der Reparatur muss er daher nicht prüfen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte erkennen konnte oder musste, dass die Werkstatt unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet. Unfallfremde oder zusätzlich beauftragte Arbeiten deckt das Werkstattrisiko ohnehin nicht ab. Wer diese als Werkstatt in der Rechnung versteckt, tut vielleicht dem Kunden einen Gefallen, muss aber mit einem Betrugsvorwurf rechnen.
Das macht auch Sinn. Die Werkstatt erfüllt eigene Vertragspflichten gegenüber dem Geschädigten. Sie wird aber nicht als Hilfsperson zur Erfüllung einer dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger obliegenden Verbindlichkeit tätig. Arbeiten, die über den erforderlichen Reparaturaufwand hinausgehen, darf sie zwar ausführen. Dem Versicherer berechnen darf sie diese aber nicht.
Welche Pflichten haben Werkstätten?
Ein Haftungsschutz für die Werkstatt ist mit dem Werkstattrisiko nicht verbunden. Denn schon aufgrund ihres überlegenen Fachwissens kann sie sich nicht auf das Vertrauen des Geschädigten berufen. Vielmehr ist sie dazu verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. So sind z. B. Herstellervorgaben, die für die Werkstatt ohne Weiteres einsehbar sind und den üblichen Standard darstellen, zu berücksichtigen. Ergibt sich aus ihnen ein Reparaturweg, der mit einem wesentlich geringeren Aufwand verbunden ist, besteht sogar eine entsprechende Hinweispflicht.
Kann das Prognoserisiko helfen?
Möglicherweise hilft das Prognoserisiko weiter, das als Unterfall des Werkstattrisikos einzustufen ist. Es greift, wenn der Geschädigte auf Grundlage einer nachvollziehbaren, Ex-ante-Prognose (z. B. eines Sachverständigengutachtens) die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs beauftragt und sich dabei die tatsächlichen Reparaturkosten ex post als höher oder teilweise nicht erforderlich herausstellen. Dies hilft Werkstätten auch nur begrenzt weiter.
Eine Werkstatt darf sich zwar auf das Sachverständigengutachten verlassen, sofern es von einem qualifizierten und anerkannten Sachverständigen stammt und keine offensichtlichen Fehler oder Unstimmigkeiten enthält. „Blind vertrauen“ darf sie darauf jedoch nicht. Vielmehr muss sie eigenverantwortlich prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen wirtschaftlich und erforderlich sind.
Der Verzicht auf wirtschaftlichere Alternativen oder die Abrechnung nicht erforderlicher Leistungen stellt eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar.
Alternativen müssen gegeneinander abgewogen werden
In einem vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil vom 30.10.2025 Az. 13 S 18/25) hatte eine Werkstatt Lackierzeiten und Materialkosten nach einem System abgerechnet, das ausschließlich für interne Garantiearbeiten des Herstellers vorgesehen war. Dadurch entstanden deutlich höhere Kosten als bei dem im Unfallbereich üblichen Standardsystem.
Das Gericht wertete die Abrechnung pauschaler Vorgabezeiten aus dem Gutachten ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten – etwa Verbundarbeiten bei der Lackierung mehrerer Teile – und ohne Vorschlag einer wirtschaftlicheren Reparaturalternative als Pflichtverletzung durch die Werkstatt.
In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009, Az. VII ZR 74/06, verwiesen, das Werkverträge betrifft. Danach kann der Auftraggeber – selbst, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde – einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, wenn die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht.
Fazit: Das Werkstattrisiko schützt den Geschädigten vor den Folgen einer unsachgemäßen oder unwirtschaftlichen Reparatur, indem das Risiko dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zugewiesen wird. Dem BGH zufolge bleibt es auch nach Abtretung der Forderung an die Werkstatt beim Geschädigten, weshalb sich die Werkstatt dann nicht auf dessen Schutz berufen kann.
Autor:
Dr. Wolf-Henning Hammer,
Rechtsanwalt
Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
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