Scheibentausch, Achsvermessung, Stoßfängermontage, eigentlich Routinearbeiten. Die Kalibrierung der Sensoren darf jedoch nicht vergessen werden. Wer hier nachlässig ist, riskiert weit mehr als eine Reklamation.
Assistenzsysteme sind Standard – per Verordnung. Die EU-Verordnung 2019/2144 („General Safety Regulation II“) schreibt seit dem 7. Juli 2024 für alle neu zugelassenen Pkw und Nutzfahrzeuge Assistenzsysteme, wie Notbremsassistent, Notfall-Spurhalteassistent und intelligenten Geschwindigkeitsassistenten verbindlich vor.
Das wirkt sich auf die Pflichten der Werkstätten in den Mitgliedsländern aus. Der in der Verordnung definierte Sicherheitsstandard beeinflusst daher nicht nur die anerkannten Regeln der Technik, sondern auch den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab in den Betrieben (vgl. zum Grundsatz hierzu BGH, Urt. v. 23.07.2009 – VII ZR 164/08).
Nach Glas-, Karosserie- oder Fahrwerksarbeiten müssen insbesondere Frontkameras, Radar- oder andere Sensoren neu kalibriert werden.
Die Kalibrierung braucht keinen extra Auftrag
Ein Reparaturauftrag ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB), bei dem die fach- und sachgerechte Instandsetzung nach den anerkannten Regeln der Technik gilt. Sicherheitsrelevante Herstellervorgaben muss eine Fachwerkstatt kennen (OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2017 – 12 U 101/16). Mängel und Defekte, die die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen können, sind dem Kunden verpflichtend mitzuteilen, damit er über die Beseitigung des Mangels eine Entscheidung treffen kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.02.2016 – 4 U 60/15). Eine vorgeschriebene Kalibrierung ist in jedem Fall geschuldet. Unterbleibt sie, ist das Werk mangelhaft. Der Kunde kann dann Nacherfüllung verlangen, mindern oder Schadensersatz fordern (§§ 634, 280 BGB). Dass das Fahrzeug „normal fährt“, ändert daran nichts: Denn ob und dass ein Sensor falsch justiert ist, fällt entweder bei der Kontrolle oder erst dann auf, wenn er gebraucht wird – aber dann ist es meistens zu spät.
Die Abnahmefahrt gehört dazu
Gerichte stufen die Probefahrt daher überwiegend nicht als kostenlose Serviceleistung, sondern vielmehr als vergütungspflichtige Leistung ein, die der Überprüfung von Kalibrierung und Funktion der Assistenzsysteme (AG Kiel, Urt. v. 18.06.2024 – 115 C 140/24) und damit der Herstellung eines mangelfreien Werks dient (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.02.2017 – 31 C 277/16 (17)). Versicherer sehen das zwar gerne anders, aber als Qualitätssicherungsmaßnahme ist die Prüfungs- und Abnahmefahrt eben erstattungspflichtig (LG Duisburg – 12 S 19/22; AG Leipzig, Urt. v. 24.04.2025 – 110 C 280/25; AG Stade, Urt. v. 17.03.2025 – 66 C 100/25), zumal sie bei der dynamischen Kalibrierung sogar selbst Bestandteil des Kalibriervorgangs sein kann.
Wer die Kalibrierung vernachlässigt, spielt mit dem Feuer
Versagt ein Assistenzsystem wegen nicht durchgeführter oder mangelhafter Kalibrierung, haftet die Werkstatt nicht nur vertraglich, sondern im Zweifelfall nach § 823 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht nur dem Kunden, sondern auch Dritten gegenüber, wenn diese z. B. bei einem Unfall verletzt werden. Ebenso drohen strafrechtliche Konsequenzen. Dies gilt auch bei der Einschaltung von Subunternehmern, deren Verschulden der Werkstatt zuzurechnen ist. Zudem begründet eine schlechte Auswahl und Kontrolle der Gehilfen ein eigenes Organisationsverschulden.
Dokumentation ist Teil des Werks
Kalibrierprotokoll und Nachweis der Abnahmefahrt sind eben nicht nur bloße Beweisvorsorge, sondern Bestandteil der geschuldeten Leistung: Ohne ordnungsgemäße Dokumentation fehlt es regelmäßig an einem abnahmefähigen Werk. Protokolle mit Messwerten, Datum, Fahrzeugidentifizierungsnummer und ausführendem Mitarbeiter gehören ins Archiv und in die Hand des Kunden. Lehnt der Kunde die Kalibrierung trotz Aufklärung ab, ist das schriftlich festzuhalten – das begründet im Schadenfall ein Mitverschulden (§ 254 BGB) und die Haftung des Betriebs. Wer nicht kalibrieren kann, muss die Durchführung organisieren oder den Auftrag ablehnen; sonst droht der Vorwurf des Übernahmeverschuldens.
Fünf Punkte für die Praxis
- Kalibrierungsbedarf bei jeder Auftragsannahme anhand der Herstellervorgaben prüfen.
- Kalibrierung und Abnahmefahrt im Auftrag und in der Rechnung als eigene Positionen ausweisen.
- Kalibrierprotokoll und Abnahmefahrt dokumentieren und dem Kunden übergeben.
- Ablehnung des Kunden schriftlich festhalten – sie mindert die eigene Haftung.
- Versicherungsschutz für Kalibrierarbeiten und Subunternehmereinsatz prüfen.
Wer dies berücksichtigt, macht Kalibrierung, Abnahmefahrt und Dokumentation zu einem festen Bestandteil der Reparatur. Zur Haftungsfalle werden sie, wenn sie nicht beachtet werden. Wer Kalibrierarbeiten durchführt, sollte auch prüfen, ob das bestehende Versicherungskonzept diese Tätigkeit mit abdeckt.
Autor:
Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH
Ruhrallee 9
44139 Dortmund











































