Werkstattrecht: Murphys Gesetz

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Bildquelle: Freepik

Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen. Dieses Gesetz basiert auf einer Beobachtung, die nicht nur Edward A. Murphy gemacht hat. Auch eine Werkstatt, die nach Einbau eines defekten Ersatzteils weitere Schäden beheben musste. Es geht um das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2025, Az. 6 O 4739/22

Was war geschehen?

Ein Kunde erteilte einer Werkstatt den Auftrag, sein Cabriolet zu reparieren und einen Austauschmotor einzubauen. Diesen sollte die Werkstatt beschaffen. Nach der Abholung bemerkte der Kunde ungewöhnliche Geräusche, Rauchentwicklung und Leistungsverlust, die er als Mängel rügte. Die Werkstatt konnte diese Mängel trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beheben. Zusätzlich wurde ein Wasserschaden an der Komfortsteuerung, die unter dem Teppich im Fußraum verbaut war, bemängelt. Das Fahrzeug hatte die Werkstatt trotz der bekannten Undichtigkeit der Heckscheibe ungeschützt im Freien abgestellt.

Der Kunde verlangte daher nicht nur die Rückerstattung der Kosten für den Austauschmotor, Nutzungsausfall, die Kosten für das Ersatzfahrzeug, Verbringungs- und Transportkosten, sondern auch Schadensersatz für den Wasserschaden sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Werkvertragliche Mängelrechte und Schadensersatz

Seine Ansprüche stützte der Kunde auf das Werkvertragsrecht (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB). Ein Besteller kann Schadensersatz verlangen, wenn die Reparatur mangelhaft ist, die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder endgültig verweigert wurde. Die Werkstatt haftet dabei sowohl für Schäden, die unmittelbar durch den Mangel entstehen, als auch für solche aus Nebenpflichtverletzungen (z. B. unsachgemäße Verwahrung des Fahrzeugs). Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet. Es kann aber widerlegt werden.

Verschulden und Nachbesserung

Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass der Austauschmotor bereits beim Einbau mangelhaft war. Das Gericht stellte fest, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen war, da die Werkstatt trotz Fristsetzung keinen mangelfreien Motor einbaute und die Nacherfüllung schließlich verweigerte. Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen. Dieses Gesetz basiert auf einer Beobachtung, die nicht nur Edward A. Murphy gemacht hat. Auch eine Werkstatt, die nach Einbau eines defekten Ersatzteils weitere Schäden beheben musste. Es geht um das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2025, Az. 6 O 4739/22

Die Haftung der Werkstatt war damit dem Grunde nach gegeben. Zu klären blieben die Höhe und der Umfang der zu ersetzenden Schäden. Gerichte können diese Schäden nach freier Überzeugung schätzen oder Sachverständige hinzuziehen.

Erstattungsfähige Schadenspositionen

Kosten des Austauschmotors: Ist ein Austauschmotor defekt und das Werk damit wertlos, ist der gezahlte Betrag nach der sogenannten Differenzhypothese zu erstatten.

Nutzungsausfall und Ersatzfahrzeug: Nutzungsausfall ist zu ersetzen, wenn der Kunde auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs angewiesen ist und keine zumutbare Ersatzmöglichkeit besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug erstattungsfähig, abzüglich eines etwaigen Restwerts bei Wiederveräußerung.

Wasserschaden (Nebenpflichtverletzung): Hat eine Werkstatt durch das ungeschützte Abstellen des Fahrzeugs eine Schutzpflicht verletzt, ist der darauf zurückzuführende Schaden zu ersetzen. Dies waren hier Zusammenfassung die Kosten für die Trocknung und Erneuerung der Komfortsteuerung sowie der dadurch verursachte Nutzungsausfall.

Verbringungs- und Transportkosten: Diese sind erstattungsfähig, wenn sie im Kontext der Mängelbeseitigung oder der Rechtsverfolgung stehen.

Vorgerichtliche Anwaltskosten: Diese sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, sofern sich der Unternehmer im Verzug befindet.

Nicht ersatzfähige Positionen

  1. Fiktive Kosten für den Wiedereinbau eines Austauschmotors sind nach ständiger Rechtsprechung nicht ersatzfähig, da dies zu einer Überkompensation führen würde. Im Werkvertragsrecht ist eine fiktive Schadensberechnung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht tatsächlich beseitigt wurde.
  2. Wenn ein Kunde hilfsweise Schadenersatzansprüche geltend macht, muss er auch die betreffenden Schäden beweisen. Kann er das nicht, hat er keinen Anspruch

Zusammenfassung

Das Urteil verdeutlicht, dass Werkstätten bei mangelhafter Reparatur und Verletzung von Schutzpflichten umfassend für die daraus resultierenden Schäden haften. Ersatzfähig sind insbesondere die Kosten für das mangelhafte Werk, Nutzungsausfall, Ersatzfahrzeug, Verbringungs- und Transportkosten sowie Schäden durch Nebenpflichtverletzungen. Nicht bewiesene Schäden sind nicht zu ersetzen. Die Erstattung fiktiver Kosten für nicht durchgeführte Maßnahmen ist im Werkvertragsrecht ausgeschlossen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Fazit

Wer gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden will, sollte nicht gleich „mauern“. Besser ist es, bei Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und auch die Verjährungsfristen im Blick zu behalten. Was bei der Ersatzfähigkeit fiktive Schäden angeht, ist zwischen Werkvertrags- und Deliktsrecht zu unterscheiden.

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