Die große Abrechnung zum Corona-Hilfspaket

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Thomas Ramdohr Foto: GAS

Damit dem Fiskus kein Steuer-Euro entgeht, müssen alle Betriebe mit ihrer Steuererklärung nun auch eine neue „Anlage Corona-Hilfen“ abgeben.

Gehören auch Sie zu den Empfängern von Corona-Hilfen? Dann sind Sie ggf. schon mit dem Steuerberater in Kontakt, um die entsprechenden Unterlagen zusammenzustellen. Aber auch wenn Sie keine Hilfen in Anspruch genommen haben, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Die ist sicherlich schnell gemacht, denn Sie müssen auf dem Formular Anlage „Corona-Hilfen“ nur die erste Frage „Wurden im Jahr 2020 für einen/mehrere Betrieb(e) und/oder für eine/mehrere selbstständige Tätigkeit(en) Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und/oder vergleichbare Zuschüsse bezogen?“ mit nein beantworten.

Sollten Sie jedoch Zuwendungen über das Corona-Hilfspaket erhalten haben, dann sollten Sie diese Anlage gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ausfüllen, denn wer erhaltene Corona-Zuschüsse nicht in der Steuererklärung angibt, begeht Steuerhinterziehung – und macht sich strafbar.

Info: Kurzarbeitergeld müssen Sie in der Anlage „Corona-Hilfen“ nicht mit angeben. Für Sie als Arbeitgeber ist Kurzarbeitergeld wirtschaftlich nur ein durchlaufender Posten, weil sich Aufwand und Ertrag ausgleichen.

Um die Verfolgung zu erleichtern, haben sich die Bewilligungsstellen von den Betrieben bei Antragstellung die Erlaubnis zum Datenaustausch mit Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden geholt. Damit können die Finanzämter die Versteuerung von Corona-Zuschüssen nachverfolgen und explizit prüfen. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen können länderabhängig voneinander abweichen.

Wer ist zu einer Rückzahlung verpflichtet?

Unternehmen, deren Umsatz sich positiver entwickelt hat als angenommen, Firmen mit einem geringeren Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt, Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation oder auch unberechtigte Beantragung aufgrund falscher Einschätzung der Antragsvoraussetzungen.

Wer prüft eine Rückzahlungsver­pflichtung und wer muss aktiv werden?

Die Rückzahlungsverpflichtung wird im Rahmen der Steuererklärungen für 2020 geprüft. Letztlich ist jedoch jeder, der eine Corona-Hilfe erhalten hat, selbst verpflichtet, zu prüfen, ob sich eine existenzbedrohende Wirtschaftslage durch die Corona-Krise ergeben hat und wie hoch der tatsächliche Liquiditätsbedarf in 2020 war. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich eine ggf. notwendige (Teil-)Rückzahlungsverpflichtung zu melden und vorzunehmen.

In der Praxis wird in den meisten Fällen auch der Steuerberater eine mögliche Überzahlung der Soforthilfe z. B. aufgrund von geringerem Liquiditätsbedarf für seine Mandanten überprüfen und diesen auf eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung hinweisen. Die Empfehlung lautet hier: Sprechen Sie in jedem Fall mit ihrem Steuerberater und stellen Sie die erforderlichen Angaben und Unterlagen gemeinsam mit diesem zusammen.

Unser Tipp: Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat dazu am 30.04.2021 eine aktualisierte Veröffentlichung bereitgestellt und empfiehlt, eine CORONA-Dokumentation anzufertigen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite unter www.ZDH.de.

Unterstützung auch bei der Ausbildung im Handwerk

Ergänzend zu den Corona-Hilfen hat die Bundesregierung am 17. März das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert, um die betriebliche Berufsausbildung zu stabilisieren. Mit diesem Programm werden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie besonders betroffen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: www.bmas.de/schutzschirm-ausbildung

Auch diese Fördermaßnahme sollten betroffene Betriebe in Anspruch nehmen und in die Ausbildung qualifizierter Mitarbeiter investieren. Auch in Zukunft werden qualifizierte Mitarbeiter im Handwerk ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein.

Gespannt darf man auf die Entwicklung der Kennzahlen für das Gesamtjahr 2020 sein. Diese werden zeigen, ob die Betriebe im zweiten Halbjahr die Ergebnisse mit entsprechenden Maßnahmen wieder stabilisieren konnten.

An der aktuellen Abfrage zum Betriebsvergleich können Sie noch teilnehmen. Interessierte Betriebe können den Fragebogen unter der E-Mail: betriebsvergleich@lackconsulting-gmbh.de anfordern. Nutzen Sie die Chance, den Herausforderungen und weiteren Veränderungen im Automobilsektor mit den Informationen aus dem Betriebsvergleich gut gerüstet entgegenzutreten.

LackConsulting GmbH

Thomas Ramdohr
Betriebswirt/Unternehmensberater

Hauptstraße 90
58730 Fröndenberg

Telefon: +49 23 78 / 10 23
info@lackconsulting-gmbh.de
www.lackconsulting-gmbh.de

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