Sachkundenachweise im Kfz-Handwerk

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Quelle: Handwerkskammer für München und Oberbayern – Max-Joseph-Straße 4 – 80333 München

Wenn plötzlich der Kfz-Meister das Kfz-Unternehmen verlässt.

Ein Kfz-Unternehmen kann in Ausnahmefällen auch ohne Meister geführt werden. Was getan werden muss, um eine Ausnahmeregelung zu erhalten, hat auf Anfrage der Redaktion FREIE WERKSTATT die Handwerkskammer für München und Oberbayern beantwortet.

„Die konkreten Voraussetzungen stehen im Hinweisblatt zur Antragstellung auf Ausnahmebewilligung entnehmen. Inwieweit die Antragstellung nach § 7a, § 7b (Altgesellenregelung), § 8 oder § 9 der Handwerksordnung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden. Für die Prüfung und Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sind die Handwerkskammern im jeweiligen Kammerbezirk zuständig. Die Sachkundenachweise im Kfz-Handwerk werden bei uns von der zuständigen Innung geführt Prüfungsvorbereitung an“, so Pressesprecher Jens Christopher Ulrich, Handwerkskammer für München und Oberbayern.

Hinweise zur Antragsstellung auf Ausnahmebewilligung

Liegt die deutsche Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk zu stellen.

1. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (gebühren- pflichtiger Bescheid) erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Ausnahmefall:

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn unter der Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Ablegung der Meisterprüfung eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde (z. B. andere qualifizierte Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche oder körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit).

b. Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil:

Aus dem beruflichen Werdegang muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angeeignet hat, sondern dass er auch die kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grund-kenntnisse zur Führung eines Handwerksbetriebes besitzt.

Nachweise können in Form von qualifizierten Arbeitszeugnissen, Bestätigungen, etc. erfolgen.

Ist ein ausreichender Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf diese Weise nicht möglich, kann der Nachweis auch im Rahmen einer Eignungsprüfung erbracht werden.

2. Ausübungsberechtigung nach § 7 a HwO

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, für dieses Handwerk die Eintragungsvorausset-zungen in seiner Person vorliegen und für das weitere Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

a) Nachweis über die Eintragungsvoraussetzungen in seiner Person für dieses Handwerk (z. B. Meisterbrief) und

b) Nachweis der praktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk (bzw. Teilbereiches) durch qualifizierte Arbeitszeugnisse, Prüfungen etc.

Ist ein ausreichender Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf diese Weise nicht möglich, kann der Nachweis auch im Rahmen einer Eignungsprüfung erbracht werden.

3. Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO

Eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher oder Zahntechniker erteilt werden. Ansonsten müssen folgende Nachweise vorliegen:

– Die einschlägige Gesellenprüfung bzw. ein entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf und

– eine mindestens sechsjährige handwerkliche Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungs-befugnisse) im Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil.

Diese Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen, z. B. durch qualifizierte Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen, etc.

4. Ausnahmebewilligung nach § 9 i. V. m. EU/EWR-Handwerk-Verordnung

Diese Möglichkeit steht u.a. Personen offen, welche in einem anderen EU/EWR-Land und der Schweiz z. B. 6 Jahre selbständig tätig waren oder bei einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 6 Jahren noch eine wenigstens zweijährige staatlich anerkannte Ausbildung nachweisen können.

Ausdrücklich dürfen wir darauf hinweisen, dass erst die Erteilung der Ausnahmebewilligung/ Ausübungsberechtigung und die danach erfolgte Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – zur Ausübung des beantragten Handwerks, bzw. eines Teilbereiches eines Handwerks, berechtigen. (Hinweis: Bei Unternehmen aus dem EU/EWR-Bereich und der Schweiz, die berechtigt vom Herkunftsland aus vorübergehend Dienstleistungen über die Grenze erbringen, genügt die durch die zuständige Behörde nach § 8 EU/EWR-HwV erteilte Bescheinigung.

Mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung ist keine Ausbildungsberechtigung verbunden. Sofern Ausbildungen in diesem Bereich beabsichtigt sind, setzen Sie sich bitte mit dem Ausbildungsservice unseres Hauses in Verbindung.

Liegt die deutsche Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung zu stellen. (cepe)

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