Werkstattrecht: Augen auf bei der Reparatur

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Bildquelle: shutterstock

Das Unfallgeschäft könnte so einfach sein. Schädiger oder Versicherer würden, so wie es in § 249 Abs. 1 BGB steht, den Schaden ersetzen und den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Realität sieht allerdings oftmals anders aus.

Weitere Urteile und Interpretationen zu Rechtsprechungen vom Autor und RA Dr. Wolf-Henning Hammer (Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH) sind in unserem Archiv für FW-Abonnenten hinterlegt:

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