„Wir wollen keine 105 Prozent, aber auch keine 95 Prozent“

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Bildquelle: IFL

Auf der IFL-Konferenz am Dienstag, 23. März 2021, hat Peter Börner, ZKF-Präsident und IFL-Vorstand, mehrfach diesen Satz geäußert. Denn im Unfallreparaturgeschäft werden immer noch Rechnungen gekürzt, weil die „Mehrarbeiten“ als nicht notwendig eingestuft werden. Als Beispiel nannte IFL-Referatsleiter Marco Zierau die Prüfung der Klimaanlagen auf Dichtheit, was eine gesetzeskonforme Dienstleistung sei, aber keine Herstellervorgabe habe. „Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, wird dies nicht in der Kalkulation berücksichtigt“, so Zierau.

Die Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung e. V. (IFL) hat im Laufe der Jahre eine Liste entwickelt, um Werkstätten Reparatur- und Lackier-Arbeitszeiten an die Hand zu geben, die eine realistischere Kalkulation möglich machen. Diese Eigenerhebungen, die teilweise in den Schadenkalkulationsprogrammen integriert sind, werden u. a. aufgrund von Zeiten vergleichbarer Modelle erstellt. „Die Kalkulationsdaten der Hersteller sind ein Werkzeug, aber keine Bibel, d. h. sie können und müssen individuell angepasst werden“, so Peter Börner. Gleichzeit warnte der ZKF-Präsident davor, die IFL-Liste als Selbstbedienungsportal zu verstehen. „Wir wollen eine faire und vollständige Kalkulation, weder 105 Prozent noch 95 Prozent.“

Der selbstständige Schadengutachter Tobias Metzer bestätigte, dass die Werkstätten die IFL-Liste für die Kalkulation verwenden sollen, um eine vollumfängliche Kalkulation erstellen zu können. „Eine Dokumentation sollte dennoch nicht fehlen. So kann man beweisen, welche Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt werden.“

Auch Bernd Grüninger, Bereichsleiter Gutachten bei der Dekra bat die Werkstatten, sich immer die Frage zu stellen: Waren alle Positionen notwendig, die in der Kalkulation aufgeführt sind?

Fester Bestandteil ist die IFL-Liste beispielsweise in den SilverDAT-Produkten. „Dabei wird auch eine sach- und fachgerechte Nutzung der IFL-Liste hingewiesen. Eine Fotodokumentation sollte als Nachweis dienen“, so Axel Krüger, Cooperation Manager Fachbereich Karosserie+Lack.

Der Rechtsanwalt Henning Hamann der Kanzlei Voigt bestätigte in dem Forum, dass der Kostenvoranschlag eine Kalkulationsgröße ist. Basiert dieser auf einem Sachverständigen-Gutachten, darf von der Versicherung keine Kürzung erfolgen. „Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen. Die Arbeit, die durchgeführt wurde, muss auch bezahlt werden“, so Hamann. Die Gewinnquote bei Gericht sei sehr hoch und sein Rat abschließend an die Werkstätten: „Wehren Sie sich bei Rechnungskürzungen.“

Mehr Infos unter: www.ifl-ev.de

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