Werkstattrecht: Spaßbremsen sind okay

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Bildquelle: Pixabay

In der Serie Werkstattrecht beschreibt RA Dr. Andreas Mussmann von der Kanzlei Voigt, dass es im Gewährleistungsrecht immer Konstellationen gibt, die am Ende auch die Gerichte beschäftigen. Es geht um einen angeblichen Schaden einer Bremsanlage, dass zunächst das LG Kaiserslautern und dann das OLG Zweibrücken zu entscheiden hatten (Urteil des OLG Zweibrücken v. 30.11.2022, Az.4U187/21).

Ein Neuwagenkäufer beanstandete die Bremsanlage seines gekauften Neuwagens. Beim Abbremsen aus niedrigen Geschwindigkeiten sei ein „Schlenker“ nach rechts bemerkbar. Im Autohaus wurde das Fahrzeug untersucht, Probefahrten wurden durchgeführt und die Software aktualisiert. Der Käufer empfand den Mangel noch immer. Das Autohaus konnte dagegen keinen Mangel erkennen. Der Käufer erklärte jedenfalls den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Nichtbehebung des beanstandeten Problems“ und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Autohaus verweigerte diese und es kam zum Rechtsstreit.

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